790.413
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen am geschützten Objekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.