790.413
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung des Weihers als Laichgewässer und Lebensraum für gefährdete Amphibienarten sowie für Wasserwirbellose;
b. Erhaltung und Förderung des Weihers mit seinen verschiedenartigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung des Grosseggenbestandes sowie des Schlamm-Schachtelhalmes;
d. Erhaltung der Gehölze und Einzelbäume;
e. Erhaltung des Weihers als kulturhistorisches Zeugnis.