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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Veränderungen im Schutzgebiet

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Veränderungen im Schutzgebiet

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

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