790.412
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.