790.412
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Nutzung
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Nutzung
1. Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
2. Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.