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790.412 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Nutzung

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Nutzung

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.

2. Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.

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