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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;

b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen;

c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;

d. Laufenlassen von Hunden;

e. Befahren ohne Berechtigung;

f. * Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;

g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept.

4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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