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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Muschelagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;

b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pionierstandort;

c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifischen Lebensgemeinschaften;

d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;

e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;

f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächenformen als kulturhistorische Landschaftselemente;

g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung;

h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;

i. Erhaltung der Schachthöhle;

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.

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