§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Muschelagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;
b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pionierstandort;
c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;
e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;
f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächenformen als kulturhistorische Landschaftselemente;
g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung;
h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;
i. Erhaltung der Schachthöhle;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.