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790.411 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.

2. Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.

4. Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

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