790.411
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.