Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.411 CH-BL

Schutzgebiet

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entsprechend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.

2. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standortgemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten samt deren Tiergemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;

c. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbreitungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstandorten;

d. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;

e. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwicklung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.

1. Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art;

b. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;

c. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;

d. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Abseilen;

e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;

f. * Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung;

g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

1. Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.

2. Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.

4. Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

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