790.410
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Übertretungen
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Übertretungen
1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die jeweils zuständige Fachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.