790.410
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen, kantonalen Naturschutz-Fachstelle vorgenommen werden.