Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.410 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Veränderungen im Schutzgebiet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Veränderungen im Schutzgebiet

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen, kantonalen Naturschutz-Fachstelle vorgenommen werden.

← § 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh Schutzgebiet § 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →