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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Waldareal

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Waldareal

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

4. Für die Nutzung und Pflege der Waldflächen, welche der Bürgergemeinde Anwil gehören, ist der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 264 vom 21. Mai 1996 massgebend.

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