790.410
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Haftung
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Ausführung der Pflegearbeiten sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturobjektes oder bei Gewässerverunreinigungen.