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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Pflege, Unterhalt und Nutzung

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Pflege, Unterhalt und Nutzung

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. Für den Wegunterhalt ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

3. Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Er ist nach 25 Jahren zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

4. Die vom Regierungsrat eingesetzte Aufsichtskommission koordiniert Schutz, Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden sind durch die Bewirtschafter die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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