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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;

b. Terrainveränderungen, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;

c. Aufforstungen, Neuanpflanzungen oder Entfernung von Gehölzen, welche den Schutzzielen widersprechen;

d. * Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege, Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;

e. * Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;

f. * Verwendung von Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feucht- und Magerwiesen sowie an Gewässerufern und Waldrändern;

g. * Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Stören oder unbewilligtes Aussetzen von Tieren;

h. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;

i. * Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept.

4. Nutzung und Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

5. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

6. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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