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790.408 CH-BL

§ 3 Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus

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§ 3 Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus

1. Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Fangen, Stören, Töten und Aussetzen von Tieren, die nicht jagdbar sind.

2. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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