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§ 4 Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf - Schutzmassnahmen

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§ 4 Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf · Schutzmassnahmen

1. Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten.

2. Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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