790.405
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten - Jagd
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten · Jagd
1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgebietes sowie dessen Schutzziele gewährleistet. Grundsätzlich gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Kerngebiet (bisheriges Naturschutzgebiet ohne Erweiterung) sind untersagt: Treibjagden, das Mitführen von Hunden, Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Salzlecken sowie Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.