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790.405 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten - Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten · Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung

1. Die Nutzung der Landwirtschaftsflächen innerhalb des Naturschutzgebietes richtet sich nach den Schutzzielen und hat nach naturschützerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die spezifischen Nutzungsauflagen sind mittels Bewirtschaftungsvereibarungen zu regeln sowie mittels Anpassung der Pachtverträge auf kantonseigenen Grundstücken.

2. Für sämtliche Massnahmen innerhalb des Waldareales gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

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