§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten - Aufsicht, Pflege, Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten · Aufsicht, Pflege, Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Das Schutz- und Nutzungskonzept 2000 - 2010 vom Mai 2000 bildet die Grundlage für die zu treffenden Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen. Es ist periodisch in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
4. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.