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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;

b. Veränderungen des Terrains, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;

c. Ackerbau (mit Ausnahme von Parzelle Nr. 2525) sowie Intensiv-Kulturen, Gartenbau und Beweidung;

d. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;

e. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;

f. Verlassen der Wege, Reiten sowie Betreten mit Hunden;

g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;

h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung;

i. * Ausbringen von Düngemitteln auf den Parzellen Nr. 2507, 2510, 2523, 2526 und 2529;

k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Vorbehalten bleiben naturschützerische Pflegeeingriffe und Gestaltungsmassnahmen gemäss Pflegekonzept. Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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