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790.405 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung Lichter Wälder sowie von Pionierstandorten;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Wiesen;

d. Förderung von Kleinstrukturen sowie von Amphibien-Laichgewässern;

e. Förderung naturnaher Fliessgewässern mit artenreicher Ufervegetation;

f. Aufbau und Pflege naturnaher Waldränder als artenreiche "Saumbiotope" und zur Vernetzung artenreicher Lebensräume;

g. Förderung des Biotopverbundes mit benachbarten Magerwiesen und Naturschutzgebieten;

h. * Förderung von seltenen und geschützten Arten, insbesondere Orchideen, Enziane, Wacholder, seltene Baumarten, Schmetterlinge und Reptilien.

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