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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

3. Der von der Naturschutzfachstelle erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen sind den Schutzzielen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen abzuschliessen.

4. Der Pflege- und Nutzungsplan ist periodisch von der kantonalen Naturschutzfachstelle zu überprüfen und bei Bedarf im Einvernehmen mit den Grundeigentümern anzupassen.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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