§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen oder Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie im Ausbringen von Düngemitteln im Grubenbereich, auf Feuchtstandorten, auf Magerwiesen sowie entlang von Waldrändern und Gewässern;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;
j. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. Erstellen neuer Wege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
l. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4. Die Weiterführung der bestehenden Deponie gemäss den rechtskräftigen Bewilligungen sowie der Unterhalt der bestehenden Wege bleiben gewährleistet.
5. Nutzung und Unterhalt des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 2799 bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet.
6. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.