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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;

b. Erhaltung der aufgeschlossenen Schichtfolge der anstehenden Gesteine als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;

c. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte, der Pfeifengras- und Feuchtwiesen, der Staudenfluren, der Weiher sowie der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;

d. Erhaltung und Förderung ungedüngter Magerwiesen sowie extensiv genutzter Blumenwiesen;

e. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Quellfluren, Weiher und Tümpel samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

h. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere Pionierarten, wärmeliebende Arten, Arten der Magerwiesen und Arten der Feuchtstandorte.

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