§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
b. Erhaltung der aufgeschlossenen Schichtfolge der anstehenden Gesteine als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte, der Pfeifengras- und Feuchtwiesen, der Staudenfluren, der Weiher sowie der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung ungedüngter Magerwiesen sowie extensiv genutzter Blumenwiesen;
e. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Quellfluren, Weiher und Tümpel samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere Pionierarten, wärmeliebende Arten, Arten der Magerwiesen und Arten der Feuchtstandorte.