790.403
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Aufsicht
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Aufsicht
1. Die zuständige Direktion kann die Aufsicht über das Naturschutzgebiet der Gemeinde Reinach übertragen.
2. Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.
3. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzzieles zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen (§ 28 Absatz 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).