790.403
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Jagd und Fischerei
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Jagd und Fischerei
1. Jagd und Fischerei sind unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet. Untersagt sind im Naturschutzgebiet: Treibjagden, das Mitführen von Hunden sowie Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen oder Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
2. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Fischereiverein und der Gemeinde Uferbereiche ausscheiden, welche weder befischt, noch begangen werden sollen.