790.403
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Überwachung, Pflege, Unterhalt
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Überwachung, Pflege, Unterhalt
1. Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie für die Öffentlichkeitsarbeit ist die vom Regierungsrat gewählte Aufsichtskommission zuständig.
2. Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.
3. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.
4. Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.