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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Überwachung, Pflege, Unterhalt

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Überwachung, Pflege, Unterhalt

1. Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie für die Öffentlichkeitsarbeit ist die vom Regierungsrat gewählte Aufsichtskommission zuständig.

2. Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.

3. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.

4. Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

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