790.403
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis der Aufsichtskommission und der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
2. Bei der Ausführung von Eingriffen und Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung stehen, sind die Schutzziele zu berücksichtigen.