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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art, welche nicht der Grundwassernutzung dienen;

b. Veränderungen des Bodens, des Terrains, der Vegetationsdecke sowie der Gehölzverteilung, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig oder im Pflegekonzept nicht vorgesehen sind;

c. Verlassen der Wege;

d. Betreten mit Hunden sowie Beweiden mit Vieh;

e. Reiten innerhalb des Naturschutzgebietes sowie auf dem angrenzenden Weidenweg, ausgenommen des Zugangs zur Wasserstelle an der Birs;

f. * Entfachen von Feuer ausserhalb der festgelegten Feuerstellen, Wegwerfen von Abfällen, Campieren sowie Durchführen von Veranstaltungen;

g. Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Stören, Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;

h. Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung sowie Ausbringen von Düngemitteln;

i. * Befahren ohne Berechtigung, ausgenommen Veloverkehr auf dem Verbindungsweg zwischen Schwimmbad und Birsbrücke;

k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.

4. Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommission für das Naturschutzgebiet, insbesondere die "Heidetage", bleiben gewährleistet.

5. Der traditionelle "Birslauf", welcher 2-mal jährlich stattfindet und durch das Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch im Frühling nur bis am 10. April und im Herbst frühestens ab dem 1. September durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1'000 beschränkt. Eine Verknüpfung des Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen von den Läufern und Zuschauern nicht verlassen werden. Installationen und Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Bewilligungsgesuch ist im Rahmen des waldrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) einzureichen.

6. Der Unterhalt und die Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Kraftwerk Dornachbrugg sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

7. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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