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§ 5 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

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§ 5 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

1. Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben delegieren kann.

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