790.402
CH-BL
§ 5 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
§ 5 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
1. Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die erwachsenden Aufgaben delegieren kann.