790.402
CH-BL
§ 1 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
§ 1 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
1. Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Hasenbächlis, ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.