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790.402 CH-BL

§ 1 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

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§ 1 Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler

1. Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Hasenbächlis, ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.

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