Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.31 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Krautsäume

Biodiversitätsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Krautsäume

1. Krautsäume sind streifenförmige, extensiv genutzte Biodiversitätsflächen. Sie werden 1-mal jährlich zur Hälfte gemäht. Die andere Hälfte wird jeweils im Folgejahr geschnitten.

2. Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 m, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.

3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem Bonus entlang ausgedolter Bäche.

← § 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Gegenstand § 10 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →