§ 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Hecken, Feld- und Ufergehölze
§ 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Hecken, Feld- und Ufergehölze
1. Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen, die nicht als Waldareal ausgeschieden sind.
2. Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleichgestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze.
3. Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindestens 4 m Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindestens 10 m Breite.
4. Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen beträgt 5 Aren.
5. Um Fegeschäden durch das Rehwild zu vermeiden, müssen neu gepflanzte Hecken in der Regel eingezäunt werden.
6. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 und einem Zuschlag für die Vernetzung.
7. Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche bzw. der Weidestreifen zusammengezählt. Insgesamt werden maximal 10 m Krautsaumbreite bzw. Weidestreifen angerechnet.
8. An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanzten Strauch ein Beitrag ausgerichtet.