§ 7 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden
§ 7 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden
1. Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von maximal 20 % sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.
2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.
3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I-III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.
4. Für Waldweiden gelten unter Berücksichtigung des Waldrechts dieselben Ansätze und Bestimmungen wie für extensiv genutzte Weiden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist das Einverständnis des Amtes für Wald.