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§ 6 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Ausmagerungswiesen

Biodiversitätsbeiträge
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§ 6 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Ausmagerungswiesen

1. Extensiv genutzte und wenig intensiv genutzte Wiesen sind nicht oder wenig gedüngte Wiesen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand.

2. Als Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, welche sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen.

3. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 m. Die Bewirtschaftungsgrundsätze wie Schnittzeitpunkte oder Düngermengen sind in den Weisungen definiert.

4. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I-III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Artenvielfalt.

5. An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland ausgerichtet.

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