790.31
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Vermeidung von Doppelzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Vermeidung von Doppelzahlungen
1. Beiträge an Leistungen zur Förderung der Biodiversität können nur dann mit Landschaftsqualitätsbeiträgen kumuliert werden, wenn es sich um verschiedene, sich ergänzende Leistungen handelt. Doppelzahlungen für dieselbe Leistung sind ausgeschlossen.
2. Werden für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons ausgerichtet, so reduzieren sich die Beiträge gemäss dieser Verordnung entsprechend.