790.31
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Biodiversität und Artenschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Biodiversität und Artenschutz
1. Die Ziele und Massnahmen für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen und Konzepten.
2. Beiträge werden nur an Objekte ausserhalb der Bauzonen und in Ausnahmefällen an nicht überbaubare Flächen im Baugebiet gewährt.
3. Die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge wird jährlich von der Kommission für Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet (in dieser Verordnung kurz «Kommission» genannt) festgelegt, im Internet publiziert und auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.