§ 29 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Kommission
§ 29 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Kommission
1. Der Regierungsrat ernennt die Kommission für Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet.
2. Die Kommission besteht aus je 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Ebenrains, der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Bauernverbandes beider Basel, der Naturschutzorganisationen sowie 1-2 weiteren Fachpersonen. Die Kommission konstituiert sich selbst.
3. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie begleitet die Entwicklung und die Umsetzung übergeordneter fachlicher und finanzieller Grundlagen und Konzepte, das Vernetzungskonzept, das Landschaftsqualitätskonzept, die Rahmenbedingungen für die Erfolgskontrollen sowie die Jahresberichte.
b. Sie setzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Beiträge und die Bedingungen für die beitragsberechtigten Objekte fest und beschliesst über allfällige Ausnahmen.
c. Sie beschliesst über Abzüge der Beiträge bei Nichteinhalten der Bedingungen.
d. Sie stellt dem Ebenrain Antrag auf Auflösung von Bewirtschaftungsvereinbarungen und Rückforderung von Beiträgen.
e. Sie führt Weiterbildungsanlässe für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter durch.
f. Sie informiert sich über die Ergebnisse der Wirkungskontrolle.
g. Sie unterstützt im Bedarfsfall den Ebenrain bei Vereinbarungsverhandlungen.
h. Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dem Kanton und den privaten Organisationen gemäss Abs. 2 sicher.