§ 28 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Zuständigkeiten
§ 28 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Zuständigkeiten
1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2. Der Ebenrain ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
a. Abschliessen von Bewirtschaftungsvereinbarungen;
b. Auflösen von Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie Rückforderung von Beiträgen auf Antrag der Kommission;
c. Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Landschaftsqualität;
d. Auszahlen der Beiträge und Einfordern der Bundesbeiträge;
e. Überwachen der Einhaltung von Vereinbarungsbestimmungen;
f. Sicherstellen der Umsetzungskontrolle;
g. Koordination mit den Bundesstellen (BLW, BAFU und Finanzkontrolle);
h. Verfassen der Jahresberichte zuhanden der Direktion.
3. Die kantonale Naturschutzfachstelle im Ebenrain nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Führen von Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen zur Förderung der Biodiversität;
b. Zieldefinition und Zielkontrolle;
c. Massnahmenbeurteilung;
d. Durchführung der botanischen und faunistischen Wirkungskontrolle;
e. Festlegung und Begleitung von Artenschutzprojekten;
f. Vorbereitung von Kreditanträgen an den Landrat;
g. Budgetierung.
4. Die Aufgaben zur Bewertung und Beurteilung von Biodiversitätsförderflächen, Landschaftsqualitäts- und Biotopvernetzungsmassnahmen, die Vereinbarungsverhandlungen, die wissenschaftliche Begleitung und die Kontrollen können geeigneten Dritten übertragen werden.