790.31
CH-BL
§ 27 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Erfolgskontrolle
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 27 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Erfolgskontrolle
1. Die Erfolgskontrolle besteht aus der Umsetzungs- und der Wirkungskontrolle.
2. Die Umsetzungskontrolle erfolgt jährlich und überwacht die Einhaltung der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
3. Die botanische Wirkungskontrolle erfasst mindestens 1-mal pro Vertragsperiode die ökologische Qualität des Pflanzenbestandes der Vertragsfläche.
4. Die faunistische Wirkungskontrolle erfasst unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen sowie methodischer und finanzieller Rahmenbedingungen alle 5 Jahre die faunistische Qualität des Landwirtschaftsgebiets anhand ausgewählter Tiergruppen. Pro Jahr wird 1/5 der Zählstrecken zur Erfassung der Tagfalter und Heuschrecken bearbeitet.