790.31
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Reversibilität
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 26 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Reversibilität
1. Alle aufgrund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellten Biodiversitätsflächen, Objekte oder Landschaftselemente können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.