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790.31 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Reversibilität

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 26 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Reversibilität

1. Alle aufgrund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellten Biodiversitätsflächen, Objekte oder Landschaftselemente können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.

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