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790.31 CH-BL

§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rückforderung von Beiträgen

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rückforderung von Beiträgen

1. Werden die Bedingungen und Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

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