790.31
CH-BL
§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rückforderung von Beiträgen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rückforderung von Beiträgen
1. Werden die Bedingungen und Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.