790.31
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Auszahlung von Beiträgen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 24 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Auszahlung von Beiträgen
1. Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.
2. Ein Anspruch auf Auszahlung vereinbarter Beiträge besteht nur so weit, wie die Beiträge im jeweiligen Kalenderjahr gemäss Bundeszusagen und kantonalem Voranschlag verfügbar sind.
3. Der Budgetvorbehalt gemäss Abs. 2 ist in den Weisungen festzuhalten. Diese sind verbindlicher Bestandteil der Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4. In den Weisungen ist festgelegt, für welche Leistungen und Massnahmen keine Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 an nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entrichtet werden.