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§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

1. Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens 8 Jahre, bei Brachen und Säumen 6 Jahre. Vereinbarungen für Landschaftsqualitätsmassnahmen dauern jeweils bis Ende Umsetzungsperiode und maximal 8 Jahre. Sie können verlängert werden.

2. Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich oder vom Kanton nach Anhörung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin fristlos gekündigt werden, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt.

3. Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn

a. der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin stirbt;

b. der Vertragsnehmer oder die Vertragsnehmerin das Recht zur Bewirtschaftung oder Pflege der Biodiversitätsfläche oder des Landschaftselements wegen einer Handänderung oder wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses verliert.

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