§ 22 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 22 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung
1. Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin legt insbesondere fest
a. Art, Lage und Umfang von Biodiversitätsflächen, Kleinstrukturen und Spezialstandorten bzw. von Landschaftselementen;
b. die einzelnen Verpflichtungen, die der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitätsfläche oder des Landschaftselements übernimmt;
c. die Höhe der jährlichen Beiträge;
d. die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung;
e. eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung;
f. Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Budgetvorbehalt bezüglich des jährlichen Budgets des Kantons.
2. Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft und das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte.