Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.31 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen

Bewirtschaftungsvereinbarung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen

1. Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung als zuständiger kantonaler Dienststelle.

← § 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Gegenstand § 22 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →