790.31
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
1. Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung als zuständiger kantonaler Dienststelle.