§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1. Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
2. Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet oder pflegt.
3. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Bürgergemeinden, Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften. Landschaftsqualitätsbeiträge werden hingegen nur an beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 entrichtet.
4. Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese Bewirtschafter oder Bewirtschafterin im Sinne von Abs. 2 sind.