790.31
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Grundsätze
1. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite und Voranschläge werden jährlich Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsflächen, für Landschaftsqualitätsmassnahmen sowie für die Biotopvernetzung ausbezahlt.
2. Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen richten sich nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013.