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790.31 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Höhe der Beiträge

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§ 19 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Höhe der Beiträge

1. Die Kommission legt jährlich auf Basis der verfügbaren Bundesbeiträge und der kantonal bewilligten Verpflichtungskredite und Voranschläge die Höhe und die Zusammensetzung der Beiträge fest. Sie gewährt dabei im Minimum die vom Bund festgelegten Beiträge.

2. Die Ansätze der Biodiversitätsbeiträge für die einzelnen Biotoptypen und die entsprechenden Fördermassnahmen sowie die aufgrund des Konzepts festgesetzten Beitragssätze für Landschaftsqualitätsmassnahmen werden im Internet publiziert sowie auf andere, geeignete Weise bekannt gemacht.

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